Liebe Kunden,

wie vielen von Ihnen ja bekannt ist, versucht man immer mehr Naturprodukte vom Markt zunehmen. So kommt es, dass auch wir die Firma  Tausendkraut im Moment vor Gericht stehen um für den freien Handel für Jiaogulan zu kämpfen. Unter dem „Verbraucherschutz Gesetz auf Irrweg“, dem Novel Food Gesetz gelingt es den Lobbyisten in Brüssel ein tolles Naturprodukt nach dem anderen zu verbieten.

Mit Jiaogulan, Stevia sind nun auch die Vitalpilze betroffen! So möchte man nun auch noch den Reishi und den Coriolus verbieten. Schöne neue Welt, in der wir im Moment leben. Alles wird verdreht! So führen wir Krieg für Frieden und zum Schutz der Verbraucher werden Lebensmittel aus der Natur durch chemischen Keulen ersetzt. Schutz der Verbraucher vor sich selbst, denn sie könnten ja gesund werden!

 

Was ist Novel Food?

Laut Art. 1 Abs. 2  EG-Verordnung Nr. 258/97 (kurz Novel Food Verordnung) ist ein Lebensmittel, welches vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde,  dann ein Novel Food, wenn es zusätzlich einer von vier Lebensmittelgruppen unterfällt.  Zu diesen Lebensmittelgruppen gehören nicht nur technologisch (weiter) verarbeitete oder gar künstlich hergestellte Lebensmittel, sondern auch zahlreiche natürliche Lebensmittel wie z.B. solche, die aus Pilzen, Algen oder Pflanzen bestehen oder gar aus diesen „isoliert“ worden sind, wie z.B. bestimmte, hoch aufgereinigte Extrakte aus solchen natürlichen Lebensmitteln.

Weitere Informationen über Novel Food finden Sie hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Novel_Food

Wozu ist die Novel Food Verordnung da?

Die Novel Food Verordnung soll den europäischen Verbraucher vor bisher noch nicht oder kaum verzehrten Lebensmitteln schützen, bei denen insoweit entsprechende Erfahrungswerte zur allgemeinen Verzehrsverträglichkeit fehlen. Bei solchen Lebensmitteln muss die gesundheitliche Unbedenklichkeit auch für den Europäer im Rahmen eines Zulassungs- oder Notifizierungsverfahrens unter Beweis gestellt werden.

Was passiert damit wirklich?

Dieses an sich sinnvolle Ziel der Novel Food Verordnung erweist sich aber zunehmend als Vermarktungshindernis und bedroht die Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln, die an sich bereits seit vielen Jahren auf dem europäischen Markt etabliert und nachweislich sicher sind.

Davon sind Pilze in besonderem Maße betroffen, weil es für deren Einstufung als neuartiges Lebensmittel allein darauf ankommt, ob diese bereits vor dem 15.05.1997 in der EU in einem „nennenswerten Umfang“ von Menschen verzehrt wurden.

Diesen Nachweis hat letztlich der jeweiligen Vertreiber des Naturproduktes wie Reishi, Stevia oder Jiaogulan zu erbringen, was aufgrund des zunehmend zurückliegenden Zeitraums seit dem maßgeblichen Stichtag 1997 immer schwieriger wird. Denn Geschäftsunterlagen sind in der Regel nicht mehr vorhanden, gerade bei kleineren und mittelständischen Vertreibern, da die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen schon lange abgelaufen sind. Hinzu kommt, dass die europäische und deutsche Rechtsprechung die Anforderungen an den nachzuweisenden Verzehrsumfang seit einigen Jahren verschärft haben. Reichte es bis 2005 noch aus, dass ein Lebensmittel wie z.B. Reishi im Handel erhältlich und den einschlägigen Lebensmittelüberwachungsbehörden bekannt war, so setzte der EuGH im Rahmen seiner Rechtsprechung den Begriff des „nennenswerten Verzehrsumfangs“ mit dem einer „erheblichen Verzehrsmenge“ gleich. Seit dem muss der Vertriebs- und damit bedingte Verzehrsumfang durch konkrete Mengenangaben weiter belegt werden. Insoweit reicht es nun nicht wie früher aus, dass ein Pilz im sog. EU- Novel Food Katalog aufgeführt ist oder gar Erwähnung in einem bekannten Lebensmittellexikon findet, entscheidend ist vielmehr, ob hierzu auch Angaben über konkrete Verzehrsmengen präsentiert werden können.

Und selbst wenn dann entsprechende Mengenangaben existieren, liegt es schließlich im Ermessen des Gerichts, ob es diese im Einzelfall für „erheblich“ bzw. „nennenswert“ genug hält, um Gesundheitsschäden für die Bevölkerung ausschließen zu können.

Oft genug wird hier die Meßlatte deutlich zu hoch angelegt, v.a. wenn man bedenkt, dass hier um die Neuartigkeit von Lebensmittel gestritten wird, die seit vielen Jahren ohne Sicherheitsbedenken in großen Mengen in Europa vertrieben werden, aber vor 1997 entsprechende Vertriebsmengen nicht oder nur noch schlecht nachweisen können. Und so kann aus einem schon lange als Lebensmittel etablierten Pilz wie dem Reishi oder dem Jiaogulantee dann plötzlich „über Nacht“ ein zulassungpflichtiges neuartiges Lebensmittel werden, obwohl dessen Verzehrssicherheit von vielen Millionen Menschen über die letzten Jahren bestätigt wurde.

Was tun?

Eine Anmeldung als Novel Food dürfte für die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht in Betracht kommen. Die Kosten für eine Anmeldung inklusive aller dafür zuvor durchzuführender Analysen und toxikologischen Studien zum Lebensmittel können schnell in einen 6-stelligen Bereich klettern.

Bereits bis zur Erstellung des Zulassungsdossiers vergeht häufig mindestens ein Jahr. Das Zulassungsverfahren selbst kann sogar 3 bis 5 Jahre in Anspruch nehmen, v.a. wenn dieses schließlich im Regelfall auf europäischer Ebene mit der dafür erforderlichen Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission oder aber auch der EFSA geführt wird.
Keine Frage, es ist sehr wichtig und sinnvoll den Verbraucher vor unsicheren Lebensmitteln zu schützen. Doch in Zeiten von Analog-Käse und Formfleisch sind Zweifel berechtigt, ob die Novel Food-Verordnung das wirklich leisten kann

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